Die 13 ½ Leben des Meldegesetzes
Ein weiterer Grund für Piraten im Bundestag
Einleitung
„Ich weiß noch immer, was ich letzten Sommer getan habe… als der Bundestag das Meldegesetz durchgewunken hat.“ Und so wie mir1 wird es vielen anderen gehen. Denn zu diesem Moment spielte die deutsche und die italienische Fußballnationalmanschaften in Warschau das Viertelfinale der Europameisterschaft. Wie willkommen war die Empörung über die 57-sekündige Farce im Bundestag, um endlich über den Frust des Ausscheidens hinweg zu kommen!
Nachdem die Empörung schnell wieder abflaute, kam das Meldegesetz dann letzte Woche erneut in die Medien, und es wurde von gewissen Kompromissen geschrieben, die im Großen und Ganzen zu einem ganz passablen Gesetz führen sollten. Doch wie sehen diese Kompromisse genau aus, fragte ich mich?
Um dies zu beantworten suchte ich mir die Dokumente zusammen2 und kam schnell vom Hundertsten ins Tausende: Gesetzesvorschläge, Stellungnahmen, Änderungsanträge, Unterrichtungen, Empfehlungen… Zwar sind alle Dokumente frei im Internet verfügbar, jedoch fällt es schwer, schnell den Überblick zu bekommen und ihn zu behalten. Ich möchte hier kurz beschreiben, warum das so ist, was man daran ändern könnte und warum die Piraten dabei helfen könnten.
Zeitverlauf
Der Weg von einem Gesetzesentwurf zu geltendem Recht kann sehr lang sein. Ich habe hier vornehmlich die Daten zusammengestellt, an denen Dokumente entstanden, die für die Nachvollziehbarkeit des aktuellen Standes des Meldegesetzes wichtig sind:
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Herbst 2011: Die Bundesregierung legt Gesetzesentwurf – den „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)“ – dem Bundesrat zur Stellungnahme gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes vor.
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14.10.2011: Der Bundesrat nimmt nach seiner 888. Sitzung zu dem Gesetzesentwurf Stellung (DS 17/7746, Anlage 3).
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16.11.2011: Die Bundesregierung übersendet den Gesetzesentwurf dem Bundestag vor und bittet um Beschlussfassung (DS 17/7746).
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26.04.2012: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird in der 175. Sitzung des Bundestages an den Innenausschuss federführend sowie an den Rechtsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen.
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27.06.2012: Der Innenausschuss nimmt zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung Stellung (DS 17/10158)
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28.06.2012: Der Bundestag beschließt das Gesetz in seiner 187. Sitzung mit gerade einmal 26 anwesenden Abgeordneten innerhalb von 57 Sekunden mit einigen Änderungen.
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31.08.2012: Der Bundesrat wird über das beschlossene Gesetz informiert (DS 489/12)
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13.09.2012: Der Innen- und Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses und schlägt verschiedene Änderungen vor (DS 489/1/12 (neu)).
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19.09.2012: Die Länder Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beantragen im Bundesrat, den Vermittlungsausschusses einzuberufen und schlagen verschiedene Änderungen vor (DS 489/2/12).
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20.09.2012: Der Freistaat Sachsen beantragt ebenfalls im Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses und schlägt verschiedene Änderungen vor (DS 489/3/12).
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21.09.2012: Bundesrat beschließt in seiner 900. Sitzung gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Anrufung des Vermittlungsausschusses und schlägt verschiedene Änderungen vor (DS 489/12 (B)).
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25.09.2013: Bundestag wird vom Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses unterrichtet.
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26.02.2013: Vermittlungsausschuss verabschiedet Beschlussempfehlung an den Bundestag (DS 17/12463).
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01.11.2014: Ursprünglich geplanter Start des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens.
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01.05.2014: Aktuell geplanter Start des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens.
Dokumentversionen
Ausgehend von den Materialien beim Bundesrat habe ich die Dokumente zusammengesucht, die Änderungsvorschläge zum Meldegesetz machen. Ich habe diesen einzelnen Dokumenten, die alle neue Versionen des Gesetzesentwurfes beschreiben, Namen gegeben, damit es jenseits der Drucksachenummern einfacher ist, sich hier im Beitrag darauf zu beziehen.
Version | basiert auf | Drucksache | Datum | Beschreibung |
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RV | 17/7746 | 16.11.2011 | Entwurf des Bundesregierung eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens („Regierungsvorschlag“) | |
BR1 | RV | 17/7746, Anlage 3 | 14.10.2011 | Stellungnahme des Bundesrates („Bundesrat-Version 1“) |
EM | RV | 489/12 | 28.06.2012 | Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages („EM-Version“) |
AV 1–3 | EM | 489/1/12 (neu) | 13.09.2012 | insgesamt 3 alternative Empfehlungen des Innen- und Rechtsausschusses („Ausschuss-Version“) |
LV | EM | 489/2/12 | 19.09.2012 | Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen im Bundesrat („Länderversion“) |
SV | EM | 489/3/12 | 20.09.2012 | Antrag des Freistaates Sachsen im Bundesrat („Sachsen-Version“) |
BR2 | EM | 489/12 (B) | 21.09.2012 | Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat („Bundesrat-Version 2“) |
VV | EM | 17/12463 | 26.02.2013 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses („Vermittlungsausschuss-Version“) |
Als „Stammbaum“ sieht das dann in etwa so aus:
Änderungen
Bis auf den Entwurf der Bundesregierung (von mir „RV“ genannt) enthält kein Dokument den vollständigen Text des Gesetzesentwurfes. Stattdessen sind nur die Stellen angegeben, in denen im Vergleich zu RV oder EM Änderungen gemacht werden.
Ein typisches Beispiel ist hier die in der EM-Version beschlossene Änderung von § 3 Artikel 1 Bundesmeldegesetz (DS 489/12, Seite 2):
Besonders kompliziert macht es dabei die Tatsache, dass auch die EM-Version nicht im Wortlaut vorliegt, sondern es sich lediglich um die Version RV handelt, zu denen Änderungsvorschläge gemacht wurden. Somit beziehen sich beispielsweise die Änderungen des Freistaates Sachsen auf die Änderungen des Bundestages zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung…
Hier eine Übersicht der Versionen mit den jeweiligen Änderungen.3 Unter „Änderung“ verstehe ich dabei einen konkrete Anpassung des Textes, der sich auf eine klar umrissene Stelle (einen Paragraphen, einen Absatz, eine Nummer oder einen Satz) bezieht. Außerdem habe die die Anzahl der jeweils betroffenen Paragraphen mit angegeben.
Version | Seiten (incl. Begründungen) | vorgeschlagene Änderungen | betroffene Paragraphen |
---|---|---|---|
RV | 43 | – | 57 |
BR1 | 8 | 21 | |
EM | 5 | 43 | 20 |
AV1 | 5 | 9 | 3 |
AV2 | 4 | 9 | 3 |
AV3 | 3 | 5 | 2 |
LV | 4 | 9 | 3 |
SV | 2 | 1 | 1 |
BR2 | 5 | 10 | 4 |
VV | 5 | 16 | 7 |
Beispiele
Um ein Gefühl für die unterschiedlichen Änderungen zu bekommen, gebe ich im folgenden die unterschiedlichen Versionen zu drei Gesetzesstellen an. Die Beispiele sind recht ausführlich und nicht direkt zu verstehen. Wer sich den Ritt auf den Paragraphen ersparen möchte, kann direkt zur Zusammenfassung springen.
§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht
Im RV-Entwurf regelt im Abschnitt 1 (Allgemeine Meldepflichten) § 27 die Ausnahmen von der Meldepflicht in Absatz 1:
Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um
Es folgt eine Aufzählung von Ausnahmen. Punkt 5 wird von verschiedenen Versionen angesprochen:
Version | Gesetzestext |
---|---|
RV | Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit zu leisten, |
BR1 | (Nummer 5 ist zu streichen) |
EM | Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als sechs Monate bezogen wird, |
SV | Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, |
BR2 | Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, |
VV | Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird, |
Dabei stimmt BR2 mit SV überein. In der Version des Vermittlungsausschusses (VV) wird die Frist gegenüber dem Bundetagsbeschluss (EM) von sechs auf zwölf Monate verändert – wir haben in sechs Dokumenten also fünf unterschiedliche Vorschläge, inclusive dem des Bundesrates (BR1), den Punkt komplett zu streichen.
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
Im RV-Entwurf regelt im Abschnitt 5 (Datenübermittlung) § 44 einfache Melderegisterauskünfte in Absatz 1:
Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften sowie,
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Der folgende Satz 2 legt dann Einschränkungen fest:
Version | Gesetzestext | |
---|---|---|
RV | Sofern die Daten für einen gewerblichen Zweck verwendet werden, ist dieser anzugeben. | |
EM | Sofern die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden, sind diese anzugeben. Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken zu widersprechen; sie ist auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. | |
AV 1,2 | Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. | |
AV 3 | Sofern die Daten für einen gewerblichen Zweck verwendet werden, ist dieser anzugeben. | |
LV | Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. | |
BR2 | Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. | |
VV | Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. |
Dabei stimmen alle Entwürfe bis auf der vom Bundestag beschlossene (EM) grundsätzlich überein, unterscheiden sie sich sich doch nur in zwischen Singular („für einen gewerblichen Zweck“) und Plural („für gewerbliche Zwecke“). Allerdings haben diese Entwürfe auch gemein, dass sie kein Widerspruchsrecht durch die betroffenen Personen vorsehen.
Absatz 3 desselben Paragraphen legt fest, wann Auskünfte zulässig sind.
Version | Gesetzestext |
---|---|
RV | (3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und 2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke a) der Werbung oder b) des Adresshandels, es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt. |
EM | (3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und 2. im Falle einer Angabe gemäß Absatz 1 Satz 2 die betroffene Person der Übermittlung für jeweils diesen Zweck nicht widersprochen hat. (4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, 1. ohne dass ein solcher Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde oder 2. wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden. |
LV | (3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und 2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke a) der Werbung oder b) des Adresshandels, es sei denn die betreffende Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt. (4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft 1. ohne dass ein Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde gewerblich, oder 2. entgegen einer Erklärung gemäß Absatz 3 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden. |
BR2 | (3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und 2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke a) der Werbung oder b) des Adresshandels, es sei denn die betreffende Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt. (4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft 1. ohne dass ein Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde gewerblich, oder 2. entgegen einer Erklärung gemäß Absatz 3 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden. |
VV | (3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und 2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke a) der Werbung oder b) des Adresshandels, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt. (4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft 1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder 2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder 3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt. |
Die in VV eingebrachten Änderungen stellen den von den Medien angesprochenen Kompromiss dar. Diese Änderungen unterscheiden sich jedoch stark von allen bisherigen Vorschlägen des Bundesrates, der Länder oder der Ausschüsse.
Zusammenfassung
Der Vermittlungsausschuss schlägt 16 Änderungen an sieben Paragraphen des Meldegesetzes vor. Neben vielen kleinen Änderungen, die so zuvor auch in anderen Dokumenten zu finden sind, ist die an § 44 Absatz 3, in dem festgelegt wird, wann Auskünfte zulässig sind, wohl die bedeutenste. Hier ist nun gefordert, dass die Weitergabe von Daten eine Einwilligung voraussetzt.
Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangen- den Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen.
Diese Regelung ist auf den ersten Blick eine begrüßenswerte Opt-In-Regelung. Allerdings bleibt abzuwarten, wie sehr sich Unternehmen an diese Einwilligungsvoraussetzung halten. Zwar heißt es weiter:
Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln.
Wie diese Stichproben aussehen, ist unklar. Allerdings wird auch ein neuer § 58 zum Bericht und Evaluierung des Gesetzes angefügt:
Die Bundesregierung evaluiert [die Anwendung des Gesetzes] auf wissenschaftlicher Grundlage vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und berichtet hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die Länder erheben hierzu statistische Daten und stellen diese dem Bundesministerium des Innern spätestens drei Monate nach Ablauf des Evaluierungszeitraums zur Verfügung. Sofern sich aus der Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
Es bleibt spannend.
Fazit
Als Außenstehender ist es sehr mühsam, einen Überblick über die Änderungen der einzelnen Akteure zu erhalten. Um ein Gesetz vor dem endgültigen Erscheinen im Bundesanzeiger im Wortlaut lesen zu können, muss man sich den ursprünglichen Antrag besorgen und dort alle bis dorthin beschlossenen Änderungen einarbeiten. Die einzelnen Änderungen sind zwar juristisch präzise formuliert, ohne entsprechenden Kontext jedoch nicht verständlich. Und obwohl alle Dokumente im Internet verfügbar sind, tragen sie nur wenig zu einer transparenten Gesetzgebung bei.4
Dabei sind Gesetzestexte (hier 57 Paragraphen auf 18 Seiten) vergleichsweise einfache Dokumente, die ausschließlich aus Text bestehen und natürlicherweise sehr strukturiert (Artikel, Abschnitte, Paragraphen, Absätze, Sätze, Nummern). Sie sind damit sehr gut vergleichbar mit Quelltexten von Computerprogrammen, deren Verwaltung bereits seit Jahrzehnten ein gelöstes Problem ist. Diese Erkenntnis ist nicht neu und ist im TED-Vortrag „How the Internet will (one day) transform government“ von Clay Shirky sehr gut beschrieben.
Aus dem Vortrag kann man einen Gedanken mitnehmen, der die beschriebene schwere Nachvollziehbarkeit lösen kann: Wir brauchen eine Versionsverwaltung von Gesetzen.
Versionsverwaltung erklärt Wikipedia in einem Satz:
Eine Versionsverwaltung ist ein System, das zur Erfassung von Änderungen an Dokumenten oder Dateien verwendet wird. Alle Versionen werden in einem Archiv mit Zeitstempel und Benutzerkennung gesichert und können später wiederhergestellt werden.
Das bedeutet, dass Werkzeuge5, die in der Softwareentwicklung seit Jahrzehnten helfen, das dortige Chaos und die Komplexität zu bändigen, endlich in der Gesetzesgebung Einzug halten müssen! Diese Werkzeuge sind zugegebenermaßen kompliziert – das sind Gesetze aber auch. Die Werkzeuge haben allerdings auch viele, viele Vorteile, die die Gesetzgebung transparenter, einfacher und nachvollziehbarer werden lassen können. Diese Vorteile sind dann auch von Bürgerinnen und Bürgern von Vorteil, ohne dass sie sich in Versionsverwaltung einarbeiten müssen.
Anwendungen und Vorteile der Versionierung
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In einer Versionsverwaltung ist es stets möglich, nicht nur die Änderungen zwischen zwei Dokumentversionen (sogenannte „Diffs“) zu betrachten, sondern stets auch die betroffenen Dokumente im Wortlaut, sowie die Änderungen im Kontext des Gesamtdokumentes. Wir haben im aktuellen Stand bisher nur juristenlesbare Diffs – es ist an der Zeit, diese Änderungsvorschläge endlich menschen- und maschinenlesbar zu machen. Durch die unterschiedlichen Sichtweisen auf die Änderungen ist es so leichter möglich, Änderungen zu erfassen und diese direkt im gesamten Kontext zu evaluieren.6
Hier ist die oben beschriebene Änderungen in einem Werkzeug angezeigt: die alte Fassung steht links, die neue rechts, und Änderungen werden in beiden Dokumenten gelb hervorgehoben, sodass sie schnell erfassbar sind.
In der Informatik werden Diffs bereits seit Jahrzehnten genutzt, um den Linux-Kernel mit hunderten von Programmieren zu entwickeln. Dabei werden Quelltext-Diffs bis heute von einer einzigen Person gesammelt, überprüft und in die offizielle Version eingepflegt – und dies bei aktuell 16.416.874 Zeilen in 41.520 Dateien.
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Sämtliche Dokumente und Änderungen sind in einer Versionsverwaltung referenzierbar. So kann alles mit einer URL verlinkt werden. Dies erleichtert den Austausch über Dokumente und die geplanten Änderungen enorm. So könnte zusätzlich zu einer Drucksachenummer auch gleich eine Referenz auf das durch diese Drucksache vorgeschlagene Gesamtdokument (hier: das Meldegesetz) mit angeben werden.
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Da eine Änderung in einer Versionsverwaltung stets mit angibt, auf welche vorherige Version sich die Änderung bezieht, ist es möglich, auch im Nachhinein alle Änderungen an einem Dokument nachzuvollziehen – und zwar für jede einzelne Zeile. So wäre es leicht möglich, Gesetzestexte zu jedem vorherigen Zeitpunkt (z.B. das Strafgesetzbuch am Morgen des 11. September 2011) im Zusammenhang anzusehen. Außerdem kann die zeitliche Entwicklung eines Gesetzes visualisiert werden.7
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Weiterhin ist es möglich, für jede Zeile eines aktuellen Dokumentes anzuzeigen, wann und von wem diese zuletzt geändert wurde. Während dies in der Softwareentwicklung primär dazu dient, Fehlerquellen und Verantwortliche8 dafür zu finden, wäre dies im Kontext von Gesetzen für die Bürgerinnen und Bürger interessant um einschätzen zu können, ob vielleicht nur alte Fehler korrigiert wurden.
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Durch die Werkzeugunterstützung ist es weiterhin sehr leicht möglich, Änderungsvorschläge in beliebigem Format automatisch zu erzeugen. So könnten Bürgerinitiativen oder Parteien bestehende Gesetzestexte ändern und aus diesen Änderungen automatisch in das derzeit in der Gesetzgebung verwendete Format zu bringen und beispielsweise als Petition einzubringen. Dies könnte die gemeinsame Arbeit an Gesetzen und damit die Basisdemokratie enorm stärken.
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Zuletzt erlaubt eine maschinenlesbare Versionierung von Dokumenten auch eine automatische Analyse. So können oft geänderte Textstellen erkannt werden. Auch wäre es möglich, den Unterschied zwischen rein redaktionellen Änderungen (beispielsweise das Einfügen von Kommata oder das Korrigieren von Referenzen und Nummerierungen) und tatsächlichen inhaltlichen Änderungen automatisch zu erlernen und so die Aufmerksamkeit auf die wesentlichen Vorschläge zu lenken.
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Unabhängig von einem Versionsverwaltungssystem wäre das Einpflegen von Metainformationen zu Gesetzen ein weiterer Schritt für mehr Verständnis und damit bessere Partizipationsmöglichkeiten bei der Gesetzesgebung. So könnten Informationen über den zeitlichen und geografischen Geltungsbereich und Beziehungen zu anderen Gesetzen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene eingepflegt werden.
Dies sind alles wilde Ideen, die mit ein wenig Arbeit jedoch schon bald realisiert werden können. Die Techniken stehen bereit, allein die Archive des Bundes und der Länder müssten systematisch erfasst werden. Hier hat das Projekt Bundesgit hat bereits den ersten Schritt getan und sammelt deutsche Gesetze in einem zentralen Verzeichnis. Ich würde mir wünschen, wenn neben den aktuellen Versionen auch bald die vorherigen Versionen nachgepflegt würden. Für eine Lösung des von mir beschriebenen Problemes, schnell die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses zum Meldegesetz zu finden, gibt es jedoch nur eine Lösung: Wir brauche Piraten im Bundestag.
tl;dr
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Wir brauchen menschen- und maschinenlesbare Gesetze, damit wir die Techniken des 21. Jahrhunderts auf unsere Gesetzgebung loslassen können.
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Wir müssen die Gesetzgebung transparenter und einfacher gestalten, damit sich mehr Bürgerinnen und Bürger frühzeitig mit den sie betreffenden Regelungen beschäftigen können.
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Wir brauche Piraten im Bundestag, denn sie haben den notwendigen Sachverstand und das Grundverständnis, dass Informationen für jeden verfügbar und verständlich sein müssen.
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Ich selbst war auf der Фузион, wo es entgegen anders lautender Vorberichte zwar kein „Deutsches Dorf“ mit Großbildleinwand gab, wohl aber ein Nachbar mit Fernseher vor seinem Wohnmobil. :-) ↩
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Wir betrachten nur die Änderungen an Artikel 1 des Entwurfes der Bundesregierung (RV), also das Bundesmeldegesetz (BMG) selbst. Änderungen an Artikel 2 (Folgeänderungen) und Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) haben wir nicht weiter verfolgt. ↩
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Im Gegenteil wirkt es eher wie Security by Obscurity – durch Offenlegung sämtlicher Änderungsvorschläge ohne den entsprechenden Volltext werden die Änderungen als solche schwerer verständlich. ↩
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Diese Forderungen sind nicht technokratisch gemeint: Gesetze werden von Menschen für Menschen geschrieben. Allerdings zeigt die aktuelle Praxis, dass Änderungen an Gesetzen nur noch sehr schwer nachvollzogen werden können. Hier können Werkzeuge helfen. ↩
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Als schönes Beispiel sei dazu der Diff der Wikipedia nach einem Streich an den Vornamen des ehemaligen Verteidigungsministers. ↩
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Ich wäre sehr an einer solchen Visualisierung an den Änderungen des Grundgesetzes interessiert, zu dem es zwischen 1949 und 2009 bereits 57 Änderungsgesetze gab. ↩
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In der Tat heißt beim Versionsverwaltungssystem Subversion der entsprechende Befehl „blame“. ↩