nlohmann

Überprüfbarkeit von SMV-Abstimmungen
Ein Erfahrungsbericht

Einleitung

Seit dem 20. März 2013 ist die Ständige Mitgliederversammlung in Mecklenburg-Vorpommern konstituiert und kann neben den aus LiquidFeedback bekannten Beschlussempfehlungen zu Programm und Satzung nun auch Positionspapiere und Stellungnahmen verbindlich beschließen.

Ein großes Problem bei elektronischen Abstimmungen ist die Überprüfbarkeit. Nur bei offenen Abstimmungen (also Abstimmungen, die unter einem den Teilnehmern hinreichend bekanntem, eindeutigen Identifikationsmerkmal stattfinden) ist es den Teilnehmern möglich zu überprüfen, ob nur berechtigte Teilnehmer an der Abstimmung teilnehmen, jede Person nur einmal teilnimmt und dass die Stimmen korrekt ausgezählt werden.

Sobald diese Überprüfbarkeit eingeschränkt wird, handelt man sich einen Wahlcomputer ein. Dort ist eine Überprüfbarkeit nicht möglich, und die Akzeptanz der elektronischen Abstimmungen hängt extrem an dem Vertrauen an den verwaltenden Personen (Mitgliederverwaltung und Administratoren) ab.

In der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung sieht in § 6 Absatz 3 vor:

Jedes Versammlungsmitglied hat das Recht, die Gültigkeit einer bindenden Abstimmung festzustellen. Auf seinen Antrag, der keiner Begründung bedarf und binnen eines Monats nach Ende der Abstimmung zu stellen ist, lässt sich das Landesschiedsgericht vom Landesvorstand sämtliche Daten nach § 2 Absatz 4 zu allen Benutzern vorlegen, die an der Abstimmung, auch im Wege der Delegation, teilgenommen haben und überprüft deren Akkreditierung und Stimmberechtigung. Das Ergebnis der Überprüfung teilt das Landesschiedsgericht dem Antragsteller und dem Landesvorstand mit.

Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung das Ergebnis der Abstimmung beim Landesschiedsgericht anfechten. In diesem Verfahren ist ihm vom Landesvorstand zu allen Benutzern, die an der Abstimmung teilgenommen haben, Einblick in die Daten nach § 2 Absatz 4 und die die Akkreditierung und die Stimmberechtigung betreffenden Daten zu gewähren. Die Daten sind vom Antragsteller vertraulich zu behandeln. Allen Benutzern, deren Pseudonym in dieser Weise aufgelöst worden ist, wird vom Landesvorstand dieser Umstand und der bürgerliche Name des Antragstellers mitgeteilt.

Eine Überprüfung ist als stets möglich: im ersten Schritt durch das Landesschiedsgericht und im zweiten Schritt durch das Mitglied selbst.

Die Anfrage

Am 22. April 2013 endete die Abstimmung zu einem SMV-Positionspapier „Aktionsbündnis gegen kommunale Schulden“ , an dem 17 Piraten direkt und drei weitere über Delegationen teilgenommen haben.

Entsprechend der Geschäftsordnung habe ich am 29. April 2013 folgenden Antrag an das Landesschiedsgericht gestellt:

Sehr geehrtes Landesschiedsgericht,

entsprechend § 6 Absatz 3 der Geschäftsordnung für die Ständige Mitgliederversammlung [1] beantrage ich die Feststellung der Gültigkeit der Abstimmung zur SMV-Stellungnahme/Positionspapier #7 [2].

Ich bitte den Eingang meines Antrages zu bestätigen.

Beste Grüße,
Niels Lohmann

[1] http://smv.piratenpartei-mv.de/dokumente/geschaftsordnung/
[2] https://lqpp.de/smvmv/issue/show/7.html

Als ich nach mehreren Tagen keine Bestätigung erhalten habe, fragte ich am 3. Mai 2013 noch einmal nach:

Sehr geehrtes Landesschiedsgericht,

ist meine Mail an euch verloren gegangen?

Beste Grüße,
Niels.

Als auch auf diese Mail keine Reaktion kam, fragte ich am 8. Mai 2013 erneut:

Sehr geehrtes Landesschiedsgericht,

bereits vor über einer Woche habe ich den unten stehenden Antrag gestellt. Bis heute habe ich noch keine Eingangsbestätigung erhalten.

Beste Grüße,
Niels Lohmann

Am 10. Mai 2013 erhielt ich dann eine Eingangsbestätigung:

Hallo Niels,

auch wenn ich persönlich nicht nachvollziehen kann, was dir eine Eingangsbestätigung zu einer verschickten Email bringen mag, so komme ich deinem Wunsch entsprechend nach:

Hiermit bestätige ich dir im Namen des Schiedsgerichts, dass dein Antrag bzgl. der Überprüfung einer SMV-Abstimmung bei uns eingegangen ist.

Da wir derzeit noch weitere offene Fragestellungen anderer Mitglieder vorrangig zu bearbeiten haben, werden wir uns erst danach mit dieser Sachlage hier ausführlicher beschäftigen. Wir möchten dich also um ein wenig Geduld bitten. Danke!

Viele Grüße

(Name entfernt)
im Namen des Schiedsgerichts
im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern

Ich dankte noch am selben Tag für die Bestätigung. Als dann in den nächsten Wochen nichts weiter passierte, fragte ich am 2. Juni 2013 (also 34 Tage nach meinem ursprünglichen Antrag) noch einmal nach:

Hallo,

die letzte Nachricht von euch ist nun mittlerweile drei Wochen her seit ich vor über einem Monat meinen Antrag gestellt habe.

Wann wird mein Antrag behandelt?

Beste Grüße,
Niels

Weitere drei Wochen später – also mittlerweile am 21. Juni 2013 und 53 Tage nach dem Antrag – habe ich noch einmal nachgefragt…

Hallo (Namen entfernt),

ich habe am 29. April 2013 den unten stehenden Antrag gestellt. Dies ist mittlerweile 53 Tage her. Die einzige Reaktion, die ich bisher von eurer Seite bekam, war der Hinweis von (Name entfernt) am 10. Mai 2013, dass ihr noch um weitere Fragestellungen anderer Mitglieder vorrangig zu bearbeiten habt. Dies ist mittlerweile 42 Tage her.

Ich habe daher folgende Fragen:

  • Wann werdet ihr voraussichtlich meinen Antrag bearbeiten?

  • Gibt es eine Übersicht über die derzeit laufenden Verfahren am Landesschiedsgericht, incl. voraussichtlicher Reihenfolge der Bearbeitung?

Beste Grüße,
Niels Lohmann

… und folgende Antwort bekommen:

Hallo Niels,

ja wir sind sehr langsam, aber anscheinend arbeiten wir genauso schnell wie der Schatzmeister vom Landesverband, der es immer noch nicht geschafft hat, die Fahrtkosten aus der stattgefundenen Verhandlung im Februar zu erstatten.

erste Frage: 4 Wochen wegen Urlaubsabwesenheit, Krankheit, Prüfungen zweite Frage: 6 und nein

MfG

Offenbar wird die Bearbeitung des Antrages weitere vier Wochen verschoben, sodass ich mit mich auf Ende Juli einstellen, bis das Landesschiedsgericht die Abstimmung überprüft.

Ich werde diesen Beitrag aktuell halten.

Der Antrag

Weiterhin beantragte ich am 24. Mai 2013 eine Änderung der Geschäftsordnung, die die Überprüfung durch das Landesschiedsgericht aus der Geschäftsordnung entfernt. Der geänderte Absatz würde wie folgt aussehen:

Jedes Versammlungsmitglied hat das Recht, die Gültigkeit einer bindenden Abstimmung festzustellen. Auf seinen Antrag, der keiner Begründung bedarf und binnen eines Monats nach Ende der Abstimmung zu stellen ist, lässt sich das Landesschiedsgericht vom Landesvorstand sämtliche Daten nach § 2 Absatz 4 zu allen Benutzern vorlegen, die an der Abstimmung, auch im Wege der Delegation, teilgenommen haben und überprüft deren Akkreditierung und Stimmberechtigung. Das Ergebnis der Überprüfung teilt das Landesschiedsgericht dem Antragsteller und dem Landesvorstand mit. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung das Ergebnis der Abstimmung beim Landesschiedsgericht anfechten. In diesem Verfahren ist ihm vom Landesvorstand zu allen Benutzern, die an der Abstimmung teilgenommen haben, Einblick in die Daten nach § 2 Absatz 4 und die die Akkreditierung und die Stimmberechtigung betreffenden Daten zu gewähren. Die Daten sind vom Antragsteller vertraulich zu behandeln. Allen Benutzern, deren Pseudonym in dieser Weise aufgelöst worden ist, wird vom Landesvorstand dieser Umstand und der bürgerliche Name des Antragstellers mitgeteilt.

Ich sehe dazu folgende Gründe:

  1. Die Überprüfung durch das Landesschiedsgericht ist momentan nicht zeitnah möglich. — Nachdem mein Antrag so lange nicht bearbeitet wurde, schließe ich daraus, dass das Landesschiedsgericht momentan nicht in der Lage ist, SMV-Abstimmungen zeitnahm zu überprüfen. Der Antrag soll das Landesschiedsgericht entsprechend entlasten.

  2. Die Überprüfung durch das Landesschiedsgericht ist überflüssig. — Bisher musste weder der Antrag an das Landesschiedsgericht noch die anschließende Anfechtung begründet werden. Demnach ist das Einschalten des Landesschiedsgerichtes als „erste Instanz“ in diesem Verfahren nicht notwendig. Durch eine direkte Prüfung mit dem Landesvorstand kann das Landesschiedsgericht weiterhin bei einer späteren Anfechtung der Abstimmung involviert werden.

  3. Die bisherige Regelung ist nichtig. — Die Schiedsgerichtsordnung hat Satzungsrang. Sie kann daher nur durch Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung geändert werden und nicht mit einfacher Mehrheit, wie sie für die Änderung der SMV-GO ausreicht. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist weiterhin nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem dies die SGO explizit vorsieht, siehe § 1 Absatz 2 SGO. Die Anrufung des Schiedsgerichts ist nur zulässig, wenn eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird (§ 8 Absatz 1 SGO). Unsere SMV-GO sieht das Tätigwerden des LSG auf Antrag vor, der nicht begründet werden muss. Das ist mit dem oben genannten Grundsatz nicht vereinbar.

Mein Vorgehen wurde aus verschiedenen Gründen kritisiert.

Ich werbe daher um die Annahme von meinem Antrag.

Die Alternativen

Es gibt mittlerweile auch mehrere Alternativanträge, die ich hier kurz kommentieren möchte:

Fazit

Unsere Geschäftsordnung ist momentan noch nicht perfekt. Muss sie aber auch nicht sein, da wir sie leicht anpassen können. Die gestellten Anträge zeigen unterschiedliche Herangehensweisen, wie die Überprüfbarkeit von elektronischen Abstimmungen umgesetzt werden kann. Persönlich schätze ich hier die schleichende Einführung eines Wahlcomputers als kritischer ein als Fragen zum Datenschutz. Die Ständige Mitgliederversammlung hatte stets zum Ziel, offene Abstimmungen wie auf Landesmitgliederversammlungen umzusetzen. Gegenüber der Öffentlichkeit ist die Teilnahme dabei stets anonym — nur parteiintern ist eine Auflösung von Pseudonymen für eine Überprüfbarkeit möglich und nötig.

Ich bin sehr gespannt, wie die Abstimmung, die vom 16.–24. Juni 2013 angesetzt ist, ausgeht. Weiterhin hoffe ich, dass sich das Landesschiedsgericht mit meinem Antrag auf Überprüfung befasst — oder ihn eben mit einem Hinweis auf die Schiedsgerichtsordnung ablehnt.

 13.06.2013  Niels Lohmann  CC BY-NC-SA  Flattr me