Überprüfbarkeit von SMV-Abstimmungen
Ein Erfahrungsbericht
Einleitung
Seit dem 20. März 2013 ist die Ständige Mitgliederversammlung in Mecklenburg-Vorpommern konstituiert und kann neben den aus LiquidFeedback bekannten Beschlussempfehlungen zu Programm und Satzung nun auch Positionspapiere und Stellungnahmen verbindlich beschließen.
Ein großes Problem bei elektronischen Abstimmungen ist die Überprüfbarkeit. Nur bei offenen Abstimmungen (also Abstimmungen, die unter einem den Teilnehmern hinreichend bekanntem, eindeutigen Identifikationsmerkmal stattfinden) ist es den Teilnehmern möglich zu überprüfen, ob nur berechtigte Teilnehmer an der Abstimmung teilnehmen, jede Person nur einmal teilnimmt und dass die Stimmen korrekt ausgezählt werden.
Sobald diese Überprüfbarkeit eingeschränkt wird, handelt man sich einen Wahlcomputer ein. Dort ist eine Überprüfbarkeit nicht möglich, und die Akzeptanz der elektronischen Abstimmungen hängt extrem an dem Vertrauen an den verwaltenden Personen (Mitgliederverwaltung und Administratoren) ab.
In der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung sieht in § 6 Absatz 3 vor:
Jedes Versammlungsmitglied hat das Recht, die Gültigkeit einer bindenden Abstimmung festzustellen. Auf seinen Antrag, der keiner Begründung bedarf und binnen eines Monats nach Ende der Abstimmung zu stellen ist, lässt sich das Landesschiedsgericht vom Landesvorstand sämtliche Daten nach § 2 Absatz 4 zu allen Benutzern vorlegen, die an der Abstimmung, auch im Wege der Delegation, teilgenommen haben und überprüft deren Akkreditierung und Stimmberechtigung. Das Ergebnis der Überprüfung teilt das Landesschiedsgericht dem Antragsteller und dem Landesvorstand mit.
Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung das Ergebnis der Abstimmung beim Landesschiedsgericht anfechten. In diesem Verfahren ist ihm vom Landesvorstand zu allen Benutzern, die an der Abstimmung teilgenommen haben, Einblick in die Daten nach § 2 Absatz 4 und die die Akkreditierung und die Stimmberechtigung betreffenden Daten zu gewähren. Die Daten sind vom Antragsteller vertraulich zu behandeln. Allen Benutzern, deren Pseudonym in dieser Weise aufgelöst worden ist, wird vom Landesvorstand dieser Umstand und der bürgerliche Name des Antragstellers mitgeteilt.
Eine Überprüfung ist als stets möglich: im ersten Schritt durch das Landesschiedsgericht und im zweiten Schritt durch das Mitglied selbst.
Die Anfrage
Am 22. April 2013 endete die Abstimmung zu einem SMV-Positionspapier „Aktionsbündnis gegen kommunale Schulden“ , an dem 17 Piraten direkt und drei weitere über Delegationen teilgenommen haben.
Entsprechend der Geschäftsordnung habe ich am 29. April 2013 folgenden Antrag an das Landesschiedsgericht gestellt:
Sehr geehrtes Landesschiedsgericht,
entsprechend § 6 Absatz 3 der Geschäftsordnung für die Ständige Mitgliederversammlung [1] beantrage ich die Feststellung der Gültigkeit der Abstimmung zur SMV-Stellungnahme/Positionspapier #7 [2].
Ich bitte den Eingang meines Antrages zu bestätigen.
Beste Grüße,
Niels Lohmann[1] http://smv.piratenpartei-mv.de/dokumente/geschaftsordnung/
[2] https://lqpp.de/smvmv/issue/show/7.html
Als ich nach mehreren Tagen keine Bestätigung erhalten habe, fragte ich am 3. Mai 2013 noch einmal nach:
Sehr geehrtes Landesschiedsgericht,
ist meine Mail an euch verloren gegangen?
Beste Grüße,
Niels.
Als auch auf diese Mail keine Reaktion kam, fragte ich am 8. Mai 2013 erneut:
Sehr geehrtes Landesschiedsgericht,
bereits vor über einer Woche habe ich den unten stehenden Antrag gestellt. Bis heute habe ich noch keine Eingangsbestätigung erhalten.
Beste Grüße,
Niels Lohmann
Am 10. Mai 2013 erhielt ich dann eine Eingangsbestätigung:
Hallo Niels,
auch wenn ich persönlich nicht nachvollziehen kann, was dir eine Eingangsbestätigung zu einer verschickten Email bringen mag, so komme ich deinem Wunsch entsprechend nach:
Hiermit bestätige ich dir im Namen des Schiedsgerichts, dass dein Antrag bzgl. der Überprüfung einer SMV-Abstimmung bei uns eingegangen ist.
Da wir derzeit noch weitere offene Fragestellungen anderer Mitglieder vorrangig zu bearbeiten haben, werden wir uns erst danach mit dieser Sachlage hier ausführlicher beschäftigen. Wir möchten dich also um ein wenig Geduld bitten. Danke!
Viele Grüße
(Name entfernt)
im Namen des Schiedsgerichts
im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
Ich dankte noch am selben Tag für die Bestätigung. Als dann in den nächsten Wochen nichts weiter passierte, fragte ich am 2. Juni 2013 (also 34 Tage nach meinem ursprünglichen Antrag) noch einmal nach:
Hallo,
die letzte Nachricht von euch ist nun mittlerweile drei Wochen her seit ich vor über einem Monat meinen Antrag gestellt habe.
Wann wird mein Antrag behandelt?
Beste Grüße,
Niels
Weitere drei Wochen später – also mittlerweile am 21. Juni 2013 und 53 Tage nach dem Antrag – habe ich noch einmal nachgefragt…
Hallo (Namen entfernt),
ich habe am 29. April 2013 den unten stehenden Antrag gestellt. Dies ist mittlerweile 53 Tage her. Die einzige Reaktion, die ich bisher von eurer Seite bekam, war der Hinweis von (Name entfernt) am 10. Mai 2013, dass ihr noch um weitere Fragestellungen anderer Mitglieder vorrangig zu bearbeiten habt. Dies ist mittlerweile 42 Tage her.
Ich habe daher folgende Fragen:
Wann werdet ihr voraussichtlich meinen Antrag bearbeiten?
Gibt es eine Übersicht über die derzeit laufenden Verfahren am Landesschiedsgericht, incl. voraussichtlicher Reihenfolge der Bearbeitung?
Beste Grüße,
Niels Lohmann
… und folgende Antwort bekommen:
Hallo Niels,
ja wir sind sehr langsam, aber anscheinend arbeiten wir genauso schnell wie der Schatzmeister vom Landesverband, der es immer noch nicht geschafft hat, die Fahrtkosten aus der stattgefundenen Verhandlung im Februar zu erstatten.
erste Frage: 4 Wochen wegen Urlaubsabwesenheit, Krankheit, Prüfungen zweite Frage: 6 und nein
MfG
Offenbar wird die Bearbeitung des Antrages weitere vier Wochen verschoben, sodass ich mit mich auf Ende Juli einstellen, bis das Landesschiedsgericht die Abstimmung überprüft.
Ich werde diesen Beitrag aktuell halten.
Der Antrag
Weiterhin beantragte ich am 24. Mai 2013 eine Änderung der Geschäftsordnung, die die Überprüfung durch das Landesschiedsgericht aus der Geschäftsordnung entfernt. Der geänderte Absatz würde wie folgt aussehen:
Jedes Versammlungsmitglied hat das Recht, die Gültigkeit einer bindenden Abstimmung festzustellen. Auf seinen Antrag, der keiner Begründung bedarf und binnen eines Monats nach Ende der Abstimmung zu stellen ist,
lässt sich das Landesschiedsgericht vom Landesvorstand sämtliche Daten nach § 2 Absatz 4 zu allen Benutzern vorlegen, die an der Abstimmung, auch im Wege der Delegation, teilgenommen haben und überprüft deren Akkreditierung und Stimmberechtigung. Das Ergebnis der Überprüfung teilt das Landesschiedsgericht dem Antragsteller und dem Landesvorstand mit. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung das Ergebnis der Abstimmung beim Landesschiedsgericht anfechten. In diesem Verfahrenist ihm vom Landesvorstand zu allen Benutzern, die an der Abstimmung teilgenommen haben, Einblick in die Daten nach § 2 Absatz 4 und die die Akkreditierung und die Stimmberechtigung betreffenden Daten zu gewähren. Die Daten sind vom Antragsteller vertraulich zu behandeln. Allen Benutzern, deren Pseudonym in dieser Weise aufgelöst worden ist, wird vom Landesvorstand dieser Umstand und der bürgerliche Name des Antragstellers mitgeteilt.
Ich sehe dazu folgende Gründe:
-
Die Überprüfung durch das Landesschiedsgericht ist momentan nicht zeitnah möglich. — Nachdem mein Antrag so lange nicht bearbeitet wurde, schließe ich daraus, dass das Landesschiedsgericht momentan nicht in der Lage ist, SMV-Abstimmungen zeitnahm zu überprüfen. Der Antrag soll das Landesschiedsgericht entsprechend entlasten.
-
Die Überprüfung durch das Landesschiedsgericht ist überflüssig. — Bisher musste weder der Antrag an das Landesschiedsgericht noch die anschließende Anfechtung begründet werden. Demnach ist das Einschalten des Landesschiedsgerichtes als „erste Instanz“ in diesem Verfahren nicht notwendig. Durch eine direkte Prüfung mit dem Landesvorstand kann das Landesschiedsgericht weiterhin bei einer späteren Anfechtung der Abstimmung involviert werden.
-
Die bisherige Regelung ist nichtig. — Die Schiedsgerichtsordnung hat Satzungsrang. Sie kann daher nur durch Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung geändert werden und nicht mit einfacher Mehrheit, wie sie für die Änderung der SMV-GO ausreicht. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist weiterhin nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem dies die SGO explizit vorsieht, siehe § 1 Absatz 2 SGO. Die Anrufung des Schiedsgerichts ist nur zulässig, wenn eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird (§ 8 Absatz 1 SGO). Unsere SMV-GO sieht das Tätigwerden des LSG auf Antrag vor, der nicht begründet werden muss. Das ist mit dem oben genannten Grundsatz nicht vereinbar.
Mein Vorgehen wurde aus verschiedenen Gründen kritisiert.
-
Zum einen wurde mir vorgeworfen, nicht mehr im Konsens zu arbeiten, da ich den Antrag ohne Rücksprache gestellt habe. Diesen Vorwurf kann ich nicht nachvollziehen. Zwar wurden die bisherigen Beschlüsse (Einführung der SMV durch Satzungsänderung und Beschluss der ersten Geschäftsordnung) mit großen Mehrheiten auf Mitgliederversammlungen gefasst, jedoch handelt es sich bei meinem Antrag um eine einfache Geschäftsordnungsänderung. Die Begründungen muss nicht jeder teilen, jedoch sehe ich durch die vom Regelwerk vorgesehenen 15 Tagen Diskussionszeit genügen Möglichkeit, Meinungen auszutauschen. Und in der Tat gab es im Forum dazu 123 Beiträge von 18 Autoren.
-
Weiterhin sehen mehrere Mitglieder in meinem Antrag einen Angriff auf die Freiheit der Abstimmungen in der SMV, da nun leicht Pseudonyme aufgelöst werden könnten, was Mitglieder wiederum abschrecken könnte. So sehr ich diese Bedenken verstehe, sind sie meiner Meinung nach jedoch unbegründet, da zum einen die Pseudoynme jederzeit aufgelöst werden könnten, zum anderen die Auflösung essenziell für eine Überprüfung der elektronischen Abstimmung ist. Mein Ziel war es nicht, diese Überprüfung zu vereinfachen (und damit den Datenschutz vermeintlich zu senken), sondern einfach aus den genannten Gründen den ersten Schritt durch das Landesschiedsgericht zu entfernen. Meine konkrete Anfrage zeigt, dass selbst wenn die Überprüfung durch die Schiedsgerichtsordnung gedeckt wäre, diese Überprüfung offensichtlich nicht zeitnah möglich ist.
Ich werbe daher um die Annahme von meinem Antrag.
Die Alternativen
Es gibt mittlerweile auch mehrere Alternativanträge, die ich hier kurz kommentieren möchte:
-
Antrag 58 möchte das jetzige Verfahren beibehalten. Diesen Antrag werde ich ablehnen, da er den mangelhaften Status Quo beibehalten möchte, obwohl eine Überprüfung durch das Landesschiedsgericht effektiv nicht möglich und/oder zulässig ist.
-
Antrag 59 fordert die Abschaffung der Auflösung der Klarnamen. Damit wird die Überprüfungbarkeit der elektronischen Abstimmungen stark eingeschränkt. Zwar heißt es noch „Jedes Versammlungsmitglied hat das Recht, die Gültigkeit einer bindenden Abstimmung festzustellen.“, allerdings ist diese Feststellung nicht selbst, sondern nur indirekt über den Landesvorstand und das Landesschiedsgericht möglich. Demnach kann ein Versammlungsmitglied nur entscheiden, ob es der elektronischen Abstimmung vertraut oder eben den Mitgliedern des Landesvorstandes und dem Landesschiedsgericht. Durch diese mangelnde Überprüfungsmöglichkeit durch das Mitglied selbst sehe ich in diesem Antrag einen Wahlcomputer und werde ihn ablehnen. Die weiteren Anmerkungen im Antrag, ein Verfahren basierend auf Hashes einzuführen, sehe ich als unwirksame und technische aufwändige Gedankenspiele, die das Problem nicht lösen, sondern einzig durch durch wenig beherrschbare Technologie ersetzen.
-
Antrag 64 löst das durch mich beschriebene Verfahren dadurch, dass der Landesvorstand zunächst die Daten prüft, jedoch nicht an den Antragsteller herausgibt. Anschließend kann das Versammlungsmitglied das Ergebnis beim Landesschiedsgericht anfechten. Als Resultat wäre das Landesschiedsgericht entlastet und die Mitgliederdaten durch den ersten Schritt geschützt. Allerdings ist durch die Schiedsgerichtsordnung eine Anfechtung nur mit einer Begründung möglich. Diese ist gerade bei elektronischen Abstimmungen nicht leicht zu liefern, da es in der Regel keinen Anfangsverdacht gibt. Im Ergebnis wäre es also möglich, dass Anfragen auf eine Überprüfung zwar in der Geschäftsordnung vorgesehen sind, de facto jedoch durch eine Ablehnung der Anfechtung verhindert werden. Durch eben jene notwendige Begründung sehe ich hier wenig Verbesserung gegenüber dem Status Quo, da die Überprüfbarkeit potenziell erschwert wird.
-
Antrag 69 befasst sich mit diesem Problem und stellt klar, dass eine Überprüfung „unabhängig von einer Begründung der Anfechtung und einer Eröffnung des Verfahrens durch das Schiedsgericht“ möglich ist. Dies sehe ich als klare Verbesserung des Status Quo, jedoch folge ich der Argumentation in Punkt 3 meiner Antragsbegründung: Die Schiedsgerichtsordnung sieht weitere Aufgaben oder eine Regelung, ob und wie Anträge begründet werden müssen, nicht fest. Da der Antrag jedoch in die richtige Richtung geht, werde ich ihn als Zweitwunsch abstimmen.
Fazit
Unsere Geschäftsordnung ist momentan noch nicht perfekt. Muss sie aber auch nicht sein, da wir sie leicht anpassen können. Die gestellten Anträge zeigen unterschiedliche Herangehensweisen, wie die Überprüfbarkeit von elektronischen Abstimmungen umgesetzt werden kann. Persönlich schätze ich hier die schleichende Einführung eines Wahlcomputers als kritischer ein als Fragen zum Datenschutz. Die Ständige Mitgliederversammlung hatte stets zum Ziel, offene Abstimmungen wie auf Landesmitgliederversammlungen umzusetzen. Gegenüber der Öffentlichkeit ist die Teilnahme dabei stets anonym — nur parteiintern ist eine Auflösung von Pseudonymen für eine Überprüfbarkeit möglich und nötig.
Ich bin sehr gespannt, wie die Abstimmung, die vom 16.–24. Juni 2013 angesetzt ist, ausgeht. Weiterhin hoffe ich, dass sich das Landesschiedsgericht mit meinem Antrag auf Überprüfung befasst — oder ihn eben mit einem Hinweis auf die Schiedsgerichtsordnung ablehnt.